MBl. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 36a vom 31. Oktober 2022 Seiten. 817a bis 822a (2023)

Besondere Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Virusinfektionen in Pflegeeinrichtungen, Einarbeitungshilfe (CoronaAV-Einrichtungen)
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Besondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen
Pflege, Eingliederungshilfe
(Corona AV-Installationen)

Allgemeinverfügung
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 27. Oktober 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen tagt auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28b und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (Diário da Lei Federal I S. 1045), dessen § 28 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28b durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert wurde 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162). ist in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnissegesetzes (IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), vorgesehen in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) wurde geändert, aus § 3 Absatz 2 Nummer 8 und § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung CoronaSchVO) vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 955a), ordnet durch Allgemeinverfügung Folgendes an:

Aktuelle bundesrechtliche Änderungen verpflichten alle Träger von krankenhausübergreifenden Pflegeeinrichtungen, Trägerträger-Wohngemeinschaften, Sonderwohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich kurzzeitiger Wohneinrichtungen zur Eingliederungshilfe sowie Tages- und Nachtpflege im Sinne der Eingliederungshilfe Die Mitglieder des Elften Buches Sozialgesetzbuch nehmen ihre fortwährende Verantwortung zum Schutz der von ihnen betreuten und anvertrauten Menschen wahr, sind sich ihrer Mitwirkungsrechte bewusst und treffen weiterhin besondere Schutzmaßnahmen, um sie vor besonderen Gefahren zu schützen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus. Bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen kommt es neben den Zielen des Infektionsschutzes insbesondere darauf an, die Beteiligungsrechte der Bewohner bzw. Nutzer von Gemeinschaftseinrichtungen und -wohnungen in der Verantwortung der Anbieter zu gewährleisten. Den Herausforderungen eines sich ständig verändernden Infektionsgeschehens muss Rechnung getragen werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden die daraus abgeleiteten Regelungen unter der Maßgabe zusammengefasst, dass Masken- und Testpflichten durch den Bundesgesetzgeber in § 28 b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abschließend geregelt werden.

Für Einrichtungen nach § 67 SGB XII wird ein entsprechender Antrag empfohlen.

Die nachfolgend aufgeführten Schutzmaßnahmen basieren auf den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts.

Insbesondere für geimpfte oder genesene Bewohner von stationären Einrichtungen, Trägerträger-Wohngemeinschaften, Sonderwohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, die nicht positiv getestet wurden

1. Verbotene Zimmerquarantänen,

2. Ausgenommen sind Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen.

In diesem Zusammenhang werden zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus insbesondere Folgendes angeordnet:

I. Gesamtkrankenhauseinrichtungen, Trägerträger-Wohngemeinschaften, Sonderwohnformen für Menschen mit Behinderung, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen zur Eingliederungshilfe

1. Allgemeine Hygieneanforderungen

1.1 In den Räumlichkeiten sind Aushänge über die aktuellen Hygienevorschriften gemäß § 4 Abs. 4 Wohn- und Teilhabegesetz anzubringen. Hierzu zählen insbesondere Händehygiene und Niesen, Regelungen zur Maskenpflicht sowie Empfehlungen für Besucher, Abstand zu halten.

1.2 Im Eingangsbereich sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion bereitzustellen und in der gesamten Einrichtung zu verteilen. Besucher müssen vor dem Besuch ihre Hände desinfizieren.

2. Besuch

2.1 Jeder Bewohner hat das Recht, ohne zeitliche Beschränkung täglich Besuche zu empfangen.

2.2. Um die Testpflicht für Besucher umzusetzen, müssen diese im Rahmen des anlagenbezogenen Testkonzepts gemäß § 5 Abs. 2 Corona-Schutzverordnung am Aufstellungsort einen kostenlosen Corona-Schnelltest erhalten. Wenn die Einrichtung nicht ständig eine Probemöglichkeit vor Ort anbieten kann, sollte mindestens eine Beratung pro Tag angeboten werden. In der Regel sollten je nach Bedarf mindestens drei Termine am Nachmittag im Korridor von 16:00 bis 18:00 Uhr angeboten werden. In Einzelfällen können Sprechstunden auch häufiger zu anderen Tageszeiten angeboten werden, um sicherzustellen, dass Besuche, insbesondere von Fachbesuchern, hierdurch nicht eingeschränkt werden, wobei Termine eine Mindestdauer von zwei Stunden haben und deutlich bekannt gegeben werden Schwarzes Brett an zentraler Stelle der Einrichtung oder im Internet.

Soweit für die Nutzung eines kostenlosen Tests im Rahmen des Besuchs ein Nachweis einer Berechtigung der Einrichtung erforderlich ist, wird dieser formlos von der Einrichtung ausgestellt.

2.3. Für Besuche von Pfarrern, ehrenamtlich in der Einrichtung tätigen Personen, Betreuern, Richtern, Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Anbietern von Krankenpflege oder Palliativpflege und sonstiger Grundversorgung sowie Personen, die im Rahmen der Einrichtung Mitwirkungsangebote durchführen , und für Mitarbeiter der nach § 43 Abs. 1 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes gelten die Regelungen für Besucher entsprechend. Ihnen sollen bei Bedarf Schnelltests angeboten werden.

2.4 Personen, die im Rahmen eines Noteinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnern für einen unerheblichen Zeitraum die Einrichtung betreten, gelten nicht als Besucher; Sie müssen nicht bei der Eingabe getestet werden.

3. Impfangebot

3.1 Vor der Aufnahme neuer Bewohner müssen Einrichtungen sicherstellen, dass diese geimpft sind. Ist dies vor der Zulassung nicht möglich, muss der Ausgleich unverzüglich nach der Zulassung erfolgen.

3.2 Sofern einzelne Bewohner noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, sollten besondere individuelle Maßnahmen zum Infektionsschutz angeboten werden.

4. Isolation und Quarantäne

4.1 Positiv getestete Bewohner müssen isoliert werden. Es gilt § 8 ​​der Verordnung über Tests zum direkten Nachweis des Coronavirus-Erregers SARS-CoV-2 und über die Regelung von Absonderungen nach § 30 Infektionsschutzgesetz (CoronaTestQuarantäneVO). Die Isolation erfolgt durch Unterbringung, Pflege, Unterstützung und getrennte Betreuung von den anderen Bewohnern der Einheit. Hierzu können zwangsläufige Zimmerquarantänen angeordnet werden. Kontakte zwischen positiv getesteten Bewohnern sind auf der Gesundheitsstation so lange wie möglich erlaubt. Bewohner in der Palliativpflege können auch während der Isolation besucht werden, sofern die Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

4.2 Sofern die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden nichts anderes anordnen, endet die Isolation 10 Tage nach Auftreten der ersten Symptome (nämlich Kurzatmigkeit, erneuter Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder dem ersten positiven Test durch ein Labordiagnosetool Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnologie) oder Schnelltest. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen wird die Isolation verlängert, bis die Symptome für einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Darüber hinaus muss für eine vollständige Isolation am letzten Tag der Isolation ein negatives Schnelltestergebnis vorliegen. Die Isolation kann von Bewohnern ohne Symptome für 48 Stunden vorzeitig beendet werden, wenn vor dem fünften Tag der Isolation ein negatives Testergebnis vorliegt. Der Test kann durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnologie) oder einen Corona-Schnelltest durchgeführt werden.

4.3 In stationären Einrichtungen und Intensivwohngemeinschaften wird empfohlen, vorzeitig isolierte Bewohner am Tag nach dem kostenlosen Test erneut mit einem Schnelltest zu testen, um das negative Ergebnis zu bestätigen.

4.4 Sofern die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden nichts anderes bestimmen, unterliegen Bewohner, die in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, nicht der Quarantäne.

5. Ereignisse

Veranstaltungen sind erlaubt und ein wichtiger Bestandteil der Mitbestimmung der Bewohner. Maskenpflicht und Hygieneempfehlungen, die auch für Bewohner und Besucher gelten, gelten für die Teilnehmer untereinander.

6. Andere Aktionen

6.1 Über Besuchsbeschränkungen und sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Infektionsfall in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Rechte zur Anordnung von Maßnahmen nach § 28 und § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere bei Feststellung neuer besorgniserregender Varianten des SARS-CoV-2 (VOC)-Virus, die eine Anpassung der Geschäftsführung erfordern würden, bleiben unverändert bestehen. Die aufnehmenden Einrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Regeln für Besuche, Verlassen der Einrichtungen und den Internierungsprozess weiter einzuschränken. Im Falle einer Infektion müssen Sie jedoch neben der unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen Behörden vorübergehend geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich vor einer Ausbreitung der Infektion zu schützen.

6.2.Installationen gemäß 2.2. und 2.3. Sollten Sie den vorgeschriebenen Testangeboten für Besucher nicht nachkommen können, müssen Sie dies der zuständigen WTG-Behörde unter Angabe der Gründe mitteilen.

7. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Betriebsleiter Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Ausreiseverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen Behörde der WTG in Abstimmung mit der MAGS genehmigt sind, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000,- bestraft werden Euro (§ 42 Abs. 1 Nr. 7 iVm § 42 Abs. 2 WTG).

II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch

1. Angebot von Tests

Gegebenenfalls müssen in der Einrichtung Tests an betreuten oder betreuten Personen und Nutzern durchgeführt werden, um die Nutzung des Angebots zu ermöglichen.

2.Allgemeine Hygieneempfehlungen

Über die geltenden Hygieneempfehlungen (Schutzausrüstung, Niesetikette, Händedesinfektion etc.) sind Nutzer und ggf. deren Rechtsberater zumindest durch Aushang zu informieren.

3.Impfangebot

3.1 Vor der Aufnahme neuer Nutzer müssen die Einrichtungen sicherstellen, dass diese geimpft sind. Ist dies vor der Zulassung nicht möglich, muss der Ausgleich unverzüglich nach der Zulassung erfolgen.

3.2. Erfolgte die Nutzung durch eine mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Person oder hatte sie gemäß der aktuellen Richtlinie des Robert-Koch-Instituts Kontakt zu infizierten Personen oder Kontaktpersonen, muss die Verwaltung der Einrichtung dies der für den Schutz zuständigen Behörde mitteilen sofort vor Infektionen schützen.

4. Fahrdienste

Bei Bedarf ist unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Infektionsrisiken mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für einen Transport zur und von der Einrichtung zu sorgen.

III. Aufladbarkeit

Die oben genannten Aufträge sind sofort ausführbar.

IV. Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 erlassen (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) wurde geändert, veröffentlicht und gilt am Tag nach der Bekanntgabe als veröffentlicht. Es tritt am 1. November 2022 in Kraft und endet am 30. November 2022.

Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung gilt die Allgemeinverfügung Besondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Pflegeeinrichtungen, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe vom 28. September 2022 (MBl. NRW. S. 695b). widerrufen werden.

Grund

Die nun getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in NRW und im gesamten Bundesgebiet nach wie vor ein sehr hohes Infektionsgeschehen herrscht. Bei einer Inzidenz von 548,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand: 27.10.2022) besteht weiterhin ein erhebliches Infektionsrisiko für gefährdete Personen. Die Zulassungsquote liegt aktuell bei 10,89 (Stand: 27.10.2022). Da in den oben genannten Einrichtungen häufig Personen mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit leben oder diese nutzen, sind dennoch besondere Maßnahmen zum Schutz vor dem Eindringen von Viren und der Ausbreitung von Infektionen innerhalb der Einrichtungen erforderlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut Robert-Koch-Institut nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 zumindest bei vollständig geimpften Personen besteht um einen Zeitraum von drei Monaten, wird spätestens ab dem 15. April weiter erhöht. Tag nach Verabreichung der zweiten Impfdosis ist deutlich geringer als bei einem negativen Antigen-Schnelltest bei asymptomatischen Infizierten und kann durch Auffrischungsimpfungen wieder reduziert werden. Vergleichbar ist die Situation bei Personen, die nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Coronavirus-Infektion über einen Zeitraum von drei Monaten genesen sind. Auch wird generell empfohlen, dass solche Personen nach Kontakt mit einer infizierten Person nicht erneut eine Isolation beantragen.

Folgen. Gesamtkrankenhauseinrichtungen, Trägerträger-Wohngemeinschaften, Sonderwohnformen für Menschen mit Behinderung, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen zur Eingliederungshilfe

Allein der Kontakt mit Infizierten reicht für vollständig geimpfte und genesene Bewohner nicht aus, um Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen für Einrichtungen zu rechtfertigen.

Durch die Anordnungen zu I. Ziff. 4 wird sichergestellt, dass die Absonderung gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Infektionsschutzgesetz angeordnet wird und der Informationsweg verkürzt wird, sobald sich die betroffenen Personen nicht zunächst in Quarantäne begeben müssen aufgrund behördlicher Anordnungen im Einzelfall, sondern bereits aufgrund gesetzlicher Regelung. Die Isolierung positiv getesteter Bewohner erfolgt durch getrennte Unterbringung, Betreuung, Betreuung und Pflege von anderen Bewohnern der Einrichtung.

Zur Beendigung der Isolation aufgrund eines positiven Testergebnisses muss am letzten Tag der Isolation ein negativer Corona-Schnelltest vorliegen (ein Corona-Selbsttest reicht hierfür nicht aus). Um ein Ende der Isolation trotz anhaltender Symptome und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr für andere zu vermeiden, wird die Isolation verlängert, wenn die Symptome bestehen bleiben oder über einen so langen Zeitraum bestehen, bis die Symptome für 48 Stunden verschwinden.

Allein der Kontakt mit Infizierten reicht für vollständig geimpfte und genesene Bewohner nicht aus, um Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen für Einrichtungen zu rechtfertigen.

Veranstaltungen sind als wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Gemeinschaftsleben erlaubt. Die in dieser Allgemeinverfügung konkret formulierten Hygieneempfehlungen sind nach Möglichkeit zu beachten.

Auch im Rahmen der Mitbestimmungsrechte der Bewohner ist das gemeinsame Essen von großer Bedeutung. Auf Wunsch der Bewohner besteht die Möglichkeit, gemeinsam zu essen. Bewohnern und Besuchern steht die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen frei.

ZuII. Tages- und Nachtpflegestellen im Sinne des XI. Buches Sozialgesetzbuch

Veranstaltungen sind als wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Gemeinschaftsleben erlaubt. Die in dieser Allgemeinverfügung konkret formulierten Hygieneempfehlungen sind nach Möglichkeit zu beachten.

Auf Wunsch der Nutzer können Mahlzeiten gemeinsam zubereitet werden. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tages- und Nachtbetreuungsangeboten kommt den Nutzertransportdiensten eine besondere Bedeutung zu.

Rechtsbehelf

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage muss schriftlich oder zur Eintragung bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Für Kläger mit Wohnsitz im Stadtgebiet von Aachen oder in den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzureichen,erschaffen.

Für Antragsteller mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder im Ennepe-Ruhr-Kreis, im Hochsauerland-Kreis, im Märkischen Kreis oder in den Kreisen Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest gilt: Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg zu erheben.

Für Bewerber mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder in den Kreisen Kleve oder Mettmann, im Rhein-Kreis Neuss oder in B. die Kreise Viersen oder Wesel, ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, einzureichen.

Für Kläger mit Wohnsitz im Bereich der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder in den Kreisen Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzureichen .

Für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder im Kreis Oberberg, im Rhein-Erft-Kreis, im Rheinisch-Berg-Kreis oder im Rhein-Sieg-Kreis gilt: Zur Abholung ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Antragsteller mit Wohnsitz im kreisfreien Stadtgebiet von Bielefeld oder in den Kreisen Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden einzureichen .

Für Kläger mit Wohnsitz im kreisfreien Stadtgebiet Münster oder in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster einzureichen.

Für Kläger, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen haben, ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, einzureichen.

Die Klage kann gemäß § 55-A Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch über das besondere elektronische Postfach der Behörde (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr) erhoben werden 24. November 2017 in der jeweils gültigen Fassung.

Düsseldorf, 27. Oktober 2022

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Matthias Heidmeier

- MBl. NRW. 2022 S. 818a

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Author: Kieth Sipes

Last Updated: 10/09/2023

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