Titel:
Musterketten:
MOG § 10 Abs. 1, 3
Kunst. 34 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 73/2009
VO (EU) 1307/2013 Art. 32 Bauchmuskeln. 1, 2
Agrarzahlungspflicht § 8
Direktzahlungspflicht § 5 Absatz 1
Schild:
Operative Zahlungseinziehung, Basiszahlungseinziehung, beihilfefähige Fläche, Förderfähigkeit von Landschaftsbauelementen
Quelle:
Beck RS 2023, 11207
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Autor.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Kaution oder Kaution in Höhe der Fixkosten vermeiden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung keine Kaution in gleicher Höhe leistet.
Fakten
1
Der Autor begehrt Rechtsschutz gegen einen Erstattungsbescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und den entsprechenden Einspruchsbescheid der Landesakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
2
Der Kläger ist Landwirt und betreibt seinen Betrieb in... hauptberuflich. Mit verschiedenen Anträgen beantragte der Kläger von der AELF für die Jahre 2012 bis 2014 eine Betriebsleistung zur Aktivierung von Zahlungsrechten und für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund der neuen Rechtslage eine Grundleistung zur Aktivierung von Zahlungsrechten.
3
In den Jahren 2012 bis 2016 erlangte der Kläger die geforderten Zahlungen aufgrund der mehrfachen Anträge für das Feldstück 65 („...“, 2,06 ha) mit der Begründung, dass dieser Bereich des Grundstücks vollständig landwirtschaftlich genutzt werde.
4
Im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung durch den Inspektionsdienst AELF am 8. November 2017 wurde eine Flächenbegehung auf den Grundstücken des klagenden Unternehmens durchgeführt. Auf mehreren Grundstücken der Klägerin wurden Flächenabweichungen von den in den Sammelanträgen angegebenen Anbauflächen festgestellt. Der Inspektionsdienst stellte auf der Parzelle 65 auf einer Fläche von 0,28 ha Vegetation entlang des Ufers (Bach auf der Westseite des Feldes) und Aufforstung fest.
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Am 15. Mai 2018 fand die mündliche Anhörung des Klägers zu den Gebietsabweichungen und der beabsichtigten Rückforderung durch die AELF statt. Der Kläger argumentierte, dass Parzelle 65 bis zum Rand des Baches bebaut sei. Abzüge sind nicht gerechtfertigt, ggf. muss die Abzugsfläche als Baumreihe erfasst werden, wenn die Bäume im Anwendungsgebiet liegen.
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Die im Rahmen der Vor-Ort-Inspektion am 8. November 2017 durchgeführten Messungen wurden am 18. Mai 2018 in Bezug auf das Feldstück 65 durch den AELF-Inspektionsdienst verifiziert und bestätigt. Im Südwesten des Feldabschnitts 65 beginnt das Bachufer hinter einer schmalen Staudengrenze. In der Nordwestzone gibt es Bäume mit einer Breite von teilweise über 20 Metern. Dies entspricht in Struktur und Beschaffenheit einem Gehölz von mehr als 2.000 Quadratmetern und ist daher nicht förderfähig.
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Mit der AELF-Entscheidung vom 12. November 2018 wurden die AELF-Entscheidungen für die Jahre 2012 bis 2016 gemäß § 10 Abs. 1 MOG teilweise aufgehoben (Ziffer 1 der Entscheidung). Der von der Klägerin zu erstattende Betrag wurde auf 828,72 Euro festgesetzt (Abs. 2). Dem Kläger wurden die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Entscheidung in Rechnung gestellt, für die Entscheidung wurde eine Gebühr von 50,00 EUR erhoben (Absatz 3). Abschließend wird die Verzinsung des zu fordernden Betrages für die Zeit zwischen dem 17.12.2018 und der Rückzahlung auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 4) festgesetzt.
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Auch nach Rücksprache mit dem Prüfdienst blieben die bei der Vor-Ort-Prüfung festgestellten Abweichungen bestehen. Negative Abweichungen führen zu Ansprüchen, wenn die Schadensschwelle von 100,00 EUR pro Jahr überschritten wird. Der zu fordernde Betrag, der sich auf die jeweils gezahlte Betriebsvergütung (voraussichtlich seit 2015: Basisvergütung) bezieht, setzt sich wie folgt zusammen:
für 2016: -0,56 ha auf 154,02 EUR
für 2015: -0,56 ha auf 154,62 EUR
für 2014: -0,56 ha auf 170,20 EUR
für 2013: -0,56 ha auf 176,97 EUR
für 2012: -0,56 ha auf 172,91 EUR
Gesamt: 828,72 Euro
9
Diesbezüglich legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2018 Einspruch ein, der am selben Tag per Fax bei der AELF einging. Es bestehen Bedenken, wenn frühere Flächenwerte abweichen, wie sie vor Jahren mit Forschungsbehörden vereinbart wurden. Auch die Definition der Anbaufläche ist problematisch, da die Anbaufläche der Bebauung der Fläche entspricht und daher auch die Höhenlage des Geländes und die Unebenheiten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus war zu hinterfragen, ob die durchgeführte Flächenbestimmung den Grundsätzen einer amtlichen Vermessung entsprach, nämlich ob das verwendete Gerät kalibriert und mit der erforderlichen Präzision ausgestattet war und ob der Benutzer in der Flächenbestimmung geschult war.
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In einem Schreiben vom 28. April 2019 erläuterte der Autor, dass eine Auswertung der Flächendaten mit dem amtlichen Liegenschaftskataster unter anderem im Feldstück 65 ungeklärte Unterschiede ergeben habe. Das Grundbuch genießt öffentliches Vertrauen. Es ist völlig unzulässig, den Katasterplan zu digitalisieren und den Antrag dann auf diese Gebiete zu stützen. Der Gebietswechsel ist nur nach amtlicher Besichtigung möglich. Die bewirtschaftete Fläche entspricht der Bebauung der Fläche und dies ist mit dieser Methode objektiv nicht möglich.
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In einer Stellungnahme gegenüber dem FüAk vom 10. Dezember 2019 führte der Autor unter anderem aus, dass die Grundstücke im Jahr 2004 von den Vermessungsämtern für die digitale Grundstückskarte erfasst worden seien. Diese Aufzeichnungen würden die Grundlage für die Flächendaten der verschiedenen Anwendungen bilden. Der Autor hat für diese Informationen Vertrauensschutz beantragt. Problematisch ist es, wenn bei der Förderung Angaben in alten Eintragungen in Frage gestellt werden, bestehende Grundstücksgrenzen können in Frage gestellt werden. Planungsungenauigkeiten können von einem oder mehreren Landwirten zur Korrektur der Grenze ausgenutzt werden. Daher ist es unverantwortlich, falsche Gebietsangaben im Internet zu veröffentlichen. Die Vermessung dient in erster Linie der Darstellung der Rechtsverhältnisse auch zwischen den einzelnen Grundstücken, sodass nur die Außengrenzen der Grundstücke von der Vermessung erfasst werden. Forschung ist keine oberflächliche Entwicklung. Allerdings ist die bewirtschaftete Fläche letztendlich identisch mit der Fläche, die sich aus der Flächenbearbeitung ergibt, weshalb die bewirtschaftete Fläche immer größer ist als die berechnete Fläche. Insbesondere in Deutschland stellt es ein Problem dar, ob mit einem Grundstück eine Parzelle, ein Grundstück oder eine Anbaufläche gemeint ist.
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Mit dem FüAk-Bescheid vom 2. Januar 2020, der dem Autor am 9. Januar 2020 zugesandt wurde, wurde die Anfechtung des Autors abgelehnt. Direktzahlungen konnten nur für die im Sammelantrag genannten Förderflächen gewährt werden. Zu den förderfähigen Flächen zählen landwirtschaftliche Flächen, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Als Agrarland gilt jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Bei der Vor-Ort-Besichtigung im Jahr 2017 wurde eine teilweise Nichtnutzung der Grundstücke festgestellt, wodurch diese nicht förderfähig waren und der Autor zahlreiche Direktzahlungen erhielt. Sofern der Autor der Vermessung der Parzelle 65 widerspricht, ist zu beachten, dass die bei der Vor-Ort-Begehung ermittelte landwirtschaftlich genutzte Fläche keinen Abzug von der Grundfläche zur Folge hat. Das Grundstück hat noch eine Fläche von 2,06 ha, der Autor nutzt davon jedoch nur 1,78 ha förderfähig. Auf die ergänzende Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
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Der Kläger hat diese Klage mit Schreiben vom 3. Februar 2020 eingereicht, das am selben Tag beim Gericht eingegangen ist. Als Begründung verweist der Autor auf unterschiedliche Angaben zur Fläche des Feldstücks 65, die sich aus dem Grundbuch, der Mehrfachanfrage für 2012 und nach einer Vor-Ort-Besichtigung sowie den auf der iBalis-Plattform verfügbaren Informationen dazu ergeben das Feldstück 65 für die Jahresnutzung 2012 (2,06 ha) und die vom Prüfdienst ermittelten Angaben (1,78 ha). Der Autor verweist nämlich auf die unterschiedlichen Abmessungen (m²) der verschiedenen Nummern des Grundrisses. Im Jahr 2004 hat die Topographieverwaltung Feldstücke für die digitale Feldstückkarte registriert. Als Landwirt müssen Sie diese Flächenabgrenzung als korrekt erkennen. Die so ermittelten Informationen (wahrscheinlich in einem Sammelantrag) wurden im Jahr 2012 übernommen. Die Informationen im Liegenschaftskatasterbereich würden als korrekt angesehen und würden zur Hinterlegung im Parzellierungsverfahren, zur Besteuerung, zur Umverteilung im Teilungsverfahren verwendet und als Bewertung für den Verkauf von Immobilien. Ohne eine echte Erhebung kann man einem offiziellen Plan nicht einfach ein willkürliches System überlagern. Zudem wurde der Uferstreifen aufgrund der Grundstückserweiterung nicht berücksichtigt. Das ist unverständlich, da es sich rechtlich gesehen um unterschiedliche Chargen handelt. Darüber hinaus ist der Uferstreifen klar vom Waldgebiet abgegrenzt.
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Der Antragsteller beantragt
Der Beschluss des AELF... vom 12. November 2018 wird hiermit in der Fassung des Anfechtungsbeschlusses vom 2. Januar 2020 aufgehoben, soweit Kürzungen im § 65-Bereich vorgenommen wurden.
15
Der Beklagte beantragte
Rücktritt.
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Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger offensichtlich weiterhin der Meinung sei, dass die Messergebnisse der Ortsbegehung zu einer Flächenverkleinerung seines Grundstücks 65 geführt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Lediglich die landwirtschaftliche Fläche, die für die Berechnung der Agrarsubventionen ausschlaggebend ist, wurde geringer ermittelt als vom Autor gefordert.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dargelegt, dass der im AELF-Beschluss vom 12. November 2018 festgestellte Teil der Kürzungen, der anteilig auf § 65 des Fachgebiets entfällt, im Jahr 2016 77,01 EUR und im Jahr 2015 77,31 EUR und im Jahr 2014 85,10 EUR betrug. 88,49 Euro im Jahr 2013 und 86,46 Euro im Jahr 2012, also insgesamt 414,37 Euro. Der Vertreter der Beklagten gab außerdem an, dass die Vermessung des Feldstücks 65 mit einem kalibrierten, von der EU zertifizierten und auf 10 cm bis 50 cm genauen GPS-Gerät durchgeführt worden sei. Für die Vermessung wurde die Feldbewirtschaftungsgrenze zugrunde gelegt und Punkte definiert, die in die Computerkarte übertragen wurden.
18
Ein Schriftsatz des Klägers, der am Abend des 12. April 2023 einging, ging erst mit der Übermittlung der Entscheidung an den Gerichtsvollzieher beim Gericht ein.
19
Näheres entnehmen Sie bitte den Gerichtsakten und dem vorgelegten Behördenbericht sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2023.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht durch die fehlende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt.
A.
21
Die Klage ist zulässig.
22
Gegen eine Entscheidung des ehemaligen AELF ... (AELF) erhebt der Kläger Anfechtungsbeschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Form einer Berufungsentscheidung (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). die Landesakademie für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FüAk) ab 2. Januar 2020 nur noch insoweit, als er Beihilfen im Zusammenhang mit dem Feld 65 „…“ erhielt. Der unberatene Kläger hat sich im Vor- und Gerichtsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, in der die vorgenommenen Kürzungen gegenüber seinen übrigen Grundstücken akzeptiert werden, zu Wort gemeldet. Gegenstand der Klage ist daher lediglich die teilweise Aufhebung der Ihrem Antrag entsprechenden Entscheidung (§ 88 VwGO).
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Das gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (optional nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO aF) eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; Die FüAk war insbesondere gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AELFV die zuständige Einspruchsbehörde. Die Klage wurde fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Urteil 1 VwGO).
B.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der AELF vom 12. November 2018 in Form des Einspruchsbeschlusses vom 2. Januar 2020 ist rechtskräftig und verstößt nicht gegen die Rechte des Urhebers, § 113 Abs. 1, Urteil 1 VwGO.
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I. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme von Zuwendungsbescheiden zugunsten der Klägerin für die Vergütung der Gesellschaft aus den Jahren 2012 bis 2014 ist § 10 Abs. 1, 3 Marktordnungsgesetz (MOG) in Verbindung mit § 6 1 ) Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 MOG iVm Art. 80 Nr. 1 VO (EG) 1122/2009. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Grundvergabebescheide in den Jahren 2015 und 2016 ist § 10 Abs. 1, 3 MOG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Agrarzahlungen und Direktzahlungen – zu denen auch die Basisprämie gehört, siehe Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – sind Flächenbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b. , Nr. 2 MOG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.03.2019 – 28 K 16977/17 – BeckRS 2019, 26245, Rn. 16). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf bezahlte Hilfe ist § 10 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 VwVfG.
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II. Der Erstattungsbescheid wurde von der damals zuständigen AELF förmlich erlassen ... (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Schreiben an die AELFV nebst lfd. Nr. 33 der Anlage 1 der alten Fassung der AELFV) nach Anhörung des Verfassers (Art. 28). BayVwVfG). Die Entscheidung wurde begründet, Art. § 39 Abs. 1 BayVwVfG. Angesichts der Sachverhaltsaufklärung mit der Klägerin in der Zeit vor der Urteilsverkündung erübrigte sich eine nähere Erläuterung der Entscheidung zumindest im Sinne von Art. 39 § 2º Nr. 2 BayVwVfG.
27
III. Die Entscheidung der AELF vom 12. November 2018 ist, soweit sie das Feldstück 65 betrifft und die Zahlungsentscheidungen der AELF für die Jahre 2012 bis 2016 teilweise aufhebt und die Erstattung von 414,37 Euro verlangt, materiell rechtmäßig.
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1. Die Zuwendungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 liegen, soweit sie Zahlungen für die Tranche 65 – in Form einer Betriebszahlung oder Basiszahlung – gewähren, die über Zahlungen für eine Förderfläche von 1,78 ha hinausgehen, im Rahmen der Bedeutung von § 10 Abs. 1 illegales MOG. Aufgrund der 2,06 ha, für die der Autor in den Jahren 2012 bis 2014 eine Betriebszahlung und in den Jahren 2015 und 2016 eine Basiszahlung beantragte, waren 0,28 ha nicht förderfähig.
29
a) Von 2012 bis 2014 eine Betriebsvergütung (vgl. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009) und von 2015 und 2016 die Basisvergütung (vgl. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013). Dem Kläger obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer Förderfläche, da er eine für ihn günstige Rechtsfolge erreichen will (vgl. VG Cottbus U.v. 21.12.2021 – VG 3 K 1526/17, BeckRS 2021, 42685).
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aa) Förderfähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder überwiegend für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Für den Zeitraum bis 2014 ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Für die Jahre 2015 und 2016 ergibt es sich aus Art. 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1307/2013.
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Für den Zeitraum bis 2014 ist die landwirtschaftliche Tätigkeit in Art. definiert. 2, Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Erzeugung, Züchtung oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernte, Melken, Aufzucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Land in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6. Für die Jahre 2015 und 2016 bedeutet landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernte, Melken, Aufzucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke; die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen unter Bedingungen, die sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet machen, ohne andere vorbereitende Maßnahmen als diejenigen, die normalerweise in der Landwirtschaft und bei Maschinen eingesetzt werden, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten gemäß einem von der Kommission festgelegten Rahmen festgelegt werden; auch die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden, vgl. Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
32
Für den Zeitraum bis 2014 ist die landwirtschaftliche Fläche (und damit förderfähig) jede Fläche, die als Ackerland, Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Für die Jahre 2015 und 2016 gilt als landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).
33
Eine einheitliche Betrachtung einer definierten Fläche – beispielsweise eines Feldstücks – sollte nicht ohne weiteres erfolgen. Förderfähig ist nur die tatsächliche Fläche, die die relevanten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt. Soweit die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt wird, handelt es sich daher nicht um eine „beihilfefähige Hektarfläche“ im oben genannten Sinne, so dass insoweit keine Beihilfe in Anspruch genommen werden kann. Erfüllt ein Teil einer beantragten Fläche keine Fördervoraussetzungen, wird er ohne weiteres gestrichen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 3 C 11/17 – juris Rn. 13, 16). Daher ist es unerheblich, mit welcher Größe und Nutzung eine Fläche im Kataster eingetragen ist.
34
bb) Zur Förderfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle können auch sogenannte Landschaftsbestandteile gezählt werden.
35
Für die Jahre 2015 und 2016 gelten einerseits die Landschaftselemente als Teil der Förderfläche, die den Cross-Compliance-Anforderungen und -Regelungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die sind Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle (vgl. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Landschaftselemente, die unter das Abtragsverbot in GLÖZ 7, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, in den nationalen Rechtsvorschriften auf Grundlage von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Abschnitt 8 fallen der AgrarzahlenVerpflV und aufgeführt (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 9 Abs. 3 und vor Art. 37 Abs 10). Gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Förderregelungen und des Integrierten Management- und Kontrollsystems (InVeKoSV) gelten Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzellen, für die die Landschaftselemente gelten eine direkte räumliche Verbindung.
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Darüber hinaus ist gemäß Art. Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind sogenannte regionale Landschaftselemente förderfähig, wenn dies von den Mitgliedstaaten entsprechend festgelegt wird (vgl. § 19 Abs. 2 InVeKoSV). § 19 Abs. 4 InVeKoSV ermächtigt die Landesregierungen, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen (vgl. für Bayern § 8 der Bayerischen GAP-Durchführungsverordnung a. F.).
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Für die Jahre bis 2014 gelten alle „Landschaftselemente“, die in den im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind oder Bestandteil der Bestimmungen des Art. Gemäß Art. 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand ein Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle ausgewiesen (vgl. Nr. 3 des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/ 2009). Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindeststandards unter anderem im Hinblick auf das Verbot der Entfernung von Landschaftselementen festzulegen. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland in § 2 Abs. 2 DirektzahlenVerpflG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DirektTeilnahmeVerpflV nach (vgl. VG Münster, U.v. 27.10.2010). - 9 K 773/10 - Rn. 30), so dass die aufgeführten Landschaftselemente, die nicht entfernt werden können, als Teil einer landwirtschaftlichen Parzelle förderfähig sind (vgl. z. B. VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - Rn juris Nr. 39 ff.). Nach § 8a Abs. 1 InVeKoSV 2004 gelten diese Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzellen, mit denen die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen.
38
Für diesen Zeitraum sind auch regionale Landschaftselemente zu berücksichtigen, vgl. Absatz 2 von Artikel 34. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, §5 Absatz 4 Direktzahlungspflicht.
39
b) Von der Fläche 65 der Klägerin waren von 2012 bis 2016 nur 1,78 ha landwirtschaftlich genutzt und somit förderfähig, obwohl die Klägerin in Ihren Anordnungen jeweils eine beihilfefähige Fläche von 2,06 ha angegeben hat.
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aa) Ein Bach bildet die westliche Grenze des sich entlang der Nord-Süd-Achse erstreckenden Feldstücks. Nach übereinstimmender Auffassung des Klägers und der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bewirtschaftet der Kläger das Grundstück so nah am Bach, wie es technisch möglich ist. Wenn er weiter in Richtung des Baches, also nach Westen, kultivierte, würden die gebrauchten Landmaschinen ausrutschen und auf das Bachufer fallen. Zwischen dem Wasser des Baches und der unbestreitbar landwirtschaftlich genutzten Fläche liegt ein schmaler Streifen, der teils bewaldet ist und teils andere Ufervegetation aufweist, wie die Luft- und Fotoaufnahmen zeigen. Der Bereich dieses Bereichs wurde von der Beklagten im November 2017 und im Mai 2018 als nicht für Vor-Ort-Begehungen geeignet eingestuft.
41
Nach Überzeugung des Gerichts beträgt die Anbaufläche der Parzelle 65, ohne den Streifen zwischen Bach und Ackergrenze, 1,78 ha. Der Beklagten ist es gelungen, die Vorgehensweise bei den Inspektionen 2017 und 2018, nämlich den Einsatz von kalibriertem und standardisiertem GPS, schlüssig und verständlich zu erläutern, sodass für das Gericht keine Zweifel an der Genauigkeit der Messungen bestehen.
42
Gleichzeitig hat der Autor in den angefochtenen Mehrfachanträgen eine Fläche von 2,06 ha als förderfähig angegeben. Wie bereits aus der roten Umrandung des von ihm beantragten Grundstücks auf den Luftbildern, die seinen Mehrfachbewerbungen in den Jahren 2015 und 2016 zugrunde liegen, hervorgeht, nutzte er die Gesamtfläche des Grundstücks einschließlich des Streifens zwischen Bach und das Ackerland.
43
bb) Allerdings war die Fläche zwischen Ackerfläche und Bach nicht förderfähig, so dass der Urheber in den Jahren 2012 bis 2016 für eine Fläche von 0,28 ha rechtswidrig Direktzahlungen erhalten hat.
(EU)
44
Nach den oben dargelegten Grundsätzen kommt es nur auf die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche an, wobei die Beweislast beim Urheber liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Grundstück bzw. in diesem Fall ein Grundstück im Grundbuch grundsätzlich als landwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzt eingestuft ist.
45
Der Autor nutzte die im Rahmen der Digitalisierung der landwirtschaftlichen Flächenverwaltung im Jahr 2004 von der Regierung durchgeführte Luftaufnahme seines Feldes und die dabei ermittelte Fläche von 2,06 ha als Grundlage für deren vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Dass der Autor auf die bei der Agrarverwaltung hinterlegten Flächengrößen seiner Grundstücke zurückgegriffen und diese praktisch vereinnahmt hat, steht grundsätzlich außer Frage. Aufgrund der oben genannten materiellen Fördervoraussetzungen besteht jedoch nur ein Anspruch insoweit, als die jeweilige Fläche gezielt landwirtschaftlich genutzt wird. Sollte wie hier eine Kontrolle ergeben, dass nicht die gesamte vorgesehene Fläche genutzt wurde, drohen dem Antragsteller (wie hier dem Antragsteller) die entsprechenden Konsequenzen. Ein Vertrauen auf die Förderfähigkeit der beantragten Flächen ist nicht schutzwürdig. Der Antragsteller hätte erkennen können und müssen, dass er, wenn er seinen Anträgen die Fläche des gesamten Grundstücks zugrunde legte, eine Förderung für eine Fläche beantragte, die über die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche hinausging. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, hatte der Kläger bei der Antragstellung die Möglichkeit, die Grenzen des vorgesehenen Gebietes zu ändern, um sie den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
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Die hier vorgebrachte Beschwerde stellt keine Sanktion dar; Sanktionen sind nur dann vorgesehen, wenn die beantragte Fläche die tatsächliche Fläche um mehr als 3 % oder 2 ha überschreitet (vgl. für den Zeitraum bis 2014 Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, vgl. für die Zeitraum 2015 Art. 19 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014).
(II)
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Der Streifen am Westrand des Feldes wurde von 2012 bis 2016 nicht landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich insbesondere nicht um – im Gegenteil, es ist weder angegeben noch ersichtlich – um Ackerland.
48
Auch eine Einstufung als förderfähiges Landschaftselement – insbesondere nach §8 AgrarzahlVerpflV i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 94 VO (EU) Nr. 640/2014 bzw. nach § 5 Abs. 1 DirektzahlenVerpflV i.V.m Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009, Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009, §2 Abs.
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Die Tatsache, dass es sich um eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmetern handelt, wobei die Gesamtgröße des Landschaftselements zu berücksichtigen ist, schließt die Einstufung als Buschstrauch (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrarzahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1) nicht aus Nr. 3 DirektzahlenVerpflV). nur der Teil, der dem Feldabschnitt 65 entspricht (vgl. Informationen der Landwirtschaftskammer NRW unter https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/direktzahlen/landschaftselemente.htm, letzter Zugriff 11.05.2023). Dies wurde durch den AELF-Inspektionsdienst nach seiner Vor-Ort-Besichtigung festgestellt, wird von der Klägerin nicht bestritten und ist für das Gericht insbesondere aus den vergrößerten Luftbildern des Abschnitts 65 des Feldes in den verschiedenen Anträgen aus den Jahren 2015 und 2016 eindeutig erkennbar.
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Eine Einstufung des Streifens am Westrand des Grundstücks als weiteres förderfähiges Landschaftselement, insbesondere als Baumreihe (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AgrarzahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DirektzahlVerpflV) oder als eine Feldbank (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AgrarzahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 6 DirektzahlVerpflV) wird gestrichen. Denn der gesamte Bereich ist der Deponie zuzuordnen. Sie bildet die notwendige Grenze zwischen der bebaubaren Fläche und dem Bachlauf und ist – darin sind sich die Parteien einig – schon aus technischen Gründen nicht bewirtschaftbar. Ein Bachlauf, der eine Böschung einschließt, deren Bewirtschaftung von vornherein ausgeschlossen ist, ist nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche förderfähig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2019 – 28 K 16977/17 – BeckRS 2019, 26245, Rn. 30; siehe auch Anmerkung der Landwirtschaftskammer NRW unter https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/direktzahlen/landschaftselemente.htm, zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).
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2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz berufen. 2 MOG iVm § 48 Abs. 2 VwVfG. Eine Verwendung der zugesprochenen Mittel im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat er nicht geltend gemacht. Ansonsten liegt kein übergeordnetes schutzwürdiges Interesse vor, denn das Unionsrecht als Grundlage des hier anwendbaren Agrarsubventionsrechts setzt ein größeres öffentliches Interesse an der Erholung voraus (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. August 2022). EL, § 48 Rn. 145-147; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 – Au 8 K 17.1728 – BeckRS 2018, 17987, Rn. 46 ff.).
52
Die einjährige Amortisationsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wurde eingehalten; die erforderliche Kenntnis des AELF kann erst nach der zweiten Ortsbesichtigung im Mai 2018 und der anschließenden Klägerverhandlung vermutet werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2019 – 10 C 5/17 –, BVerwGE 164, 237-253, Rn 32).
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3. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a VwVfG lassen keinen Ermessensspielraum („wird zurückgenommen“ oder „wird erstattet“) zu, so dass die AELF im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der AELF-Bescheide von 2012 bis 2016 ( 1 des Bescheids) und hinsichtlich der Einziehung der 414,37 Euro, die auf die eigentlich nicht förderungswürdige Fläche der Parzelle 65 (Abs. 2 des Bescheids) entfielen, war es an seiner Entscheidung gebunden.
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4. Die Erhebung einer Gebühr von 50 Euro (Abs. 3 des Bescheides) ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 KG angemessen, der Urheber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KG der richtige Kostenschuldner. Das in § 4 der Bekanntmachung genannte Interesse ergibt sich aus § 14 Abs. 1 MOG.
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IV – Der Schriftsatz des Verfassers, der am Abend nach der mündlichen Anhörung einging, wurde nach Übersendung der Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle geschickt und konnte nicht als Grundlage für die Entscheidung dienen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Urteil 2 VwGO) wäre jedenfalls bei einem Eingang vor diesem Zeitpunkt mangels wesentlich neuer Stellungnahmen nicht angezeigt gewesen (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2001 – 9 B 50/ 01 - juris).
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Der Kostenentscheidung liegt § 154 Abs. 1 VwGO zugrunde. Die Entscheidung über die vorläufige Geltung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.